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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.Allgemeines 

a)       Wir führen die uns erteilten Aufträge grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen aus, es sei denn, dass wir durch eine schriftliche Erklärung ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.

b)       Eine stillschweigende Anerkennung anderer als unserer Bedingungen, insbesondere auch durch  Ausführung des uns erteilten Auftrages, ist daher ausgeschlossen. Wird im Einzelfall ausdrücklich von unseren allgemeinen Bedingungen abgewichen, so wird dadurch die ausschließliche Gültigkeit der übrigen, nicht abgeänderten Bedingungen nicht berührt. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Bedingungen als für sich verbindlich an. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt wurde.

 

2. Vertragsschluss

a)       Unsere Angebote sind freibleibend.

b)       Offensichtliche interne Satz-, Druck- und Rechenfehler bei Anboten, Abrechnungen etc. binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Schadenersatz unsererseits.

c)       Schriftliche, mündliche oder fernmündliche erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich.

d)       In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungserteilung die Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, die bestätigte Menge um 15 % zu über- bzw. unterschreiten.

 

3. Preise

a)       Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Verladung und Umsatzsteuer, es sei denn es wird was anderes vereinbart. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung, Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt dies der Käufer.

b)       Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

c)       Bei Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechen anzupassen.

d)       Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwenig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

e)       Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

f)        Bei vom Kunden bestellten und von uns bestätigter Bestellung bzw. bereits teilweise gefertigter Ware kann kein Storno durchgeführt werden

 

4. Erfüllung und Gefahrenübertragung

a)       Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. franko, cif. DDU, DDP u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

b)       Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

c)       Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf seitens des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.

d)       Gesondert vereinbarte Güterprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

e)       Erst bei einem Lieferverzug über vier Monate, darf der Kunde seine Bestellung annullieren.

 

5. Zahlungsbedingungen

a)       Die Vollständige Bezahlung unsere Rechnungen sind innerhalb der Frist, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung und oder unserer Rechnung angeführt ist, zu erfüllen.

b)       Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, berechtigt vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen. (12 % p. A.)

c)       Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechfertigen, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, Weiterlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung vorzunehmen oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

d)       Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

e)       Rabatte vom maßgeblichen Listenpreis werden unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Käufer sind die von uns in den Fakturen abgezogenen Rabatte oder Nachlässe ungültig. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Listenpreis zu bezahlen.

f)       Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

 

6. Lieferzeit

a)       Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b)       Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeeilt ist.

c)       Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehner Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Vorgenannten Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a)       Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

b)       Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahem oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen

c)       Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt, ohne uns zu verpflichten, für uns; unser Eigentum geht durch eine Be- oder Verarbeitung nicht unter.

d)       Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller die ihm aufgrund der Veräußerung zustehende Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns ab, ohne dass es eines besonderen weiteren Übertragungsaktes bedarf.

e)       Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegensandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

f)        Übersteigt der Wert der uns gegeben Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

 

8. Gewährleistung

a)       Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss aller weitgehenden Ansprüche, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Farbe, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern oder das mangelhafte Teil durch ein einwandfreies ersetzen. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.

b)       Für auftretende Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und Teile haften wir nur insoweit, als die gelieferten Teile von den dem Besteller vorgelegten und für gut befunden Ausfall- und Freigabemustern abweiche. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Besteller geht zu seinen Lasten und entbindet uns von der Gewährleistung und Haftung.

c)       Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware uns eingehend schriftlich spezifiziert gerügt hat.

d)       Dem Käufer der Ware steht ein schriftliches Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu, wenn er dem Verkäufer der Ware sein Verhalten begründet. Ausgeschlossen vom Rücktrittsrecht sind Begründungen die mit der aktuellen Preissituation (stark sinkende Preise) im Zusammenhang stehen.

e)       Ist eine Lieferung fehlerhaft, kann über den Verbleib der Ware sowie über Abschlagszahlungen verhandelt werden, diese muss in schriftlicher Form festgehalten werden. Ersatzlieferungen aus dem oben angeführten Fall sind ausgeschlossen und der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer sowie gegen Dritte schad- und klaglos zu halten.

f)        Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass die Ware einwandfrei montiert in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Bedienungsanweisung verwendet wird

g)       Sind wir zu Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

h)       Weitergehende Ansprüche insbesondere Schandessansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, und eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art werden ausgeschlossen. Das gilt auch für zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, die Zusicherung bezweckte, den Kunden seinerseits gegen etwaige Mängelfolgeschadenrisiken abzusichern oder der Schadenseintritt wäre durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

i)         Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, bei ersatzweise gelieferten Teilen rechnet diese Frist ab Einbau.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

a)       Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

b)       Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. gl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung. Nachahmung, Wettbewerb usw. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

 

10. Erfüllungsort – Gerichtsstand

a)       Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt ist Wien.

b)       Gerichtsstand ist Wien. Wir sind berechtigt, den Kunden an den für seinen Wohnsitz zuständigem Gericht zu klagen.

c)       Es gilt die Anwendbarkeit von österreichischem Recht als vereinbart.

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